Ob im Rahmen von Reisen und Umzügen oder im Zuge der Einfuhr von Waren: Wer den Schweizer Zoll überquert, der muss eine Reihe von Regelungen und Massgaben sorgfältig beachten und einhalten. Wir klären über die wichtigsten Grundlagen des Zoll in der Schweiz auf und vermitteln praktisches Fachwissen darüber, welche Waren unter welchen Bestimmungen eingeführt werden können und was Sie dabei beachten sollten.
Grundsätzlich gilt, dass sämtliche Waren, die in die Schweiz eingeführt werden, zunächst nach dem gültigen Zolltarif veranlagt werden müssen. Ausgenommen sind hiervon lediglich die sogenannten Privatwaren. Hierbei handelt es sich um Gegenstände, Tiere oder auch Pflanzen, die nicht für den Handel bestimmt sind und mit denen keine geschäftlichen Zwecke verfolgt werden. Führt man lediglich solche Dinge mit sich, wenn man eine Grenze zur Schweiz übertritt, dann ist keine Anmeldung erforderlich.
Anders sieht es natürlich aus, wenn eine Firma, also ein Betrieb, der geschäftliche Zwecke verfolgt, Waren in die Schweiz einführt. Dieser grenzüberschreitende Handelswarenverkehr fällt unter das Schweizer Zollrecht. Die jeweiligen Waren und Güter müssen daher der jeweils nächstgelegenen Schweizer Zollstelle übergeben und elektronisch angemeldet werden. Hierbei erhält man eine wertvolle Unterstützung durch den Schweizer Zolltarif „Tares“. Dieser enthält für alle Arten von Waren eine entsprechende Tarifnummer und ist per Internet unter http://xtares.admin.ch/tares frei erreichbar. Durch einfache Eingaben und Recherchen lässt sich so schnell und einfach feststellen, welche Berechnungsgrundlagen für den Zoll in der Schweiz jeweils gelten und ob besondere Beschränkungen für die Einfuhr bestehen. Sobald man die erforderlichen Informationen erhalten hat, kann man die Waren nun mit der passenden Software anmelden oder, was deutlich einfacher ist, sie durch eine erfahrene Spedition oder eine Agentur für Verzollung anmelden lassen.
In Bezug auf die Ausfuhr von Waren aus der Schweiz müssen grundsätzlich zwei verschiedene Sachlagen unterschieden werden. Zum einen geht es dabei um Waren, die nur vorübergehend ausgeführt werden. Beispiele hierfür sind unter anderem Maschinen oder Geräte, die kurzfristig im Ausland eingesetzt werden sollen und im Anschluss daran wieder in die Schweiz zurück gelangen. Zum anderen ist die Rede von Waren, die definitiv, also endgültig, ausgeführt werden.
Handelt es sich um eine vorübergehende Ausfuhr, dann gelten die Bestimmungen zum ZAVV (Verfahren der vorübergehenden Verwendung). Da Einfuhrabgaben grundsätzlich nur einmal erhoben werden sollen, ist eine Erhebung von Abgaben meist nicht gerechtfertigt, wenn feststeht, dass die Waren nach einer bestimmten Zeit wieder in die Schweiz eingeführt werden. Das Gesetz sieht hier einen maximalen Zeitraum von zwei Jahren vor. Das Verfahren selbst ist vergleichsweise aufwendig und beinhaltet unter anderem auch komplexe Überwachungsmassnahmen. Vor diesem Hintergrund sollte im Einzelfall geprüft werden, ob nicht eine definitive Ausfuhr mit anschliessender Wiedereinfuhr der günstigere und einfachere Weg ist.
Handelt es sich um eine definitive Ausfuhr, dann müssen die entsprechenden Waren beim Zoll in der Schweiz elektronisch angemeldet werden. Dieses Verfahren dient vor allem dem Zweck, den Warenverkehr mit anderen Ländern zu kontrollieren und die Schweizer Handelsstatistik zu führen. Zoll fällt für die Ausfuhr von Waren nicht an. Ebenso sind die Güter von der Mehrwertsteuer befreit. Natürlich ist es möglich, dass im jeweiligen Bestimmungsland Zollgebühren, Abgaben oder Steuern anfallen. Darüber hinaus sollte unbedingt beachtet werden, dass für einige Waren Verbote oder Beschränkungen gelten können. Solchen Regelungen liegen meist sicherheitspolitische Erwägungen zugrunde. Eine erfahrene Spedition oder qualifizierte Verzollungsagentur kann hier grundsätzlich beratend tätig werden und so für einen reibungslosen und störungsfreien Ausfuhrprozess sorgen.
Häufig kommt es vor, dass bestimmte Waren lediglich durch die Schweiz hindurch in ein anderes Land verbracht werden sollen. In diesem Fall spricht man von einer Transit-Durchfuhr. Auch für dieses Verfahren gelten besondere Regelungen, die unbedingt beachtet und berücksichtigt werden müssen. Da es sich bei den Gütern in der Regel um unverzollte Waren handelt, fordert der Zoll in der Schweiz zur Absicherung eine Barhinterlage oder eine Bürgschaft. Gesetzliche Regelungen und Verbote, die sich auf bestimmte Arten von Produkten beziehen, also zum Beispiel auf den Handel mit Waffen, Betäubungsmitteln oder geschützten Tieren, gelten selbstverständlich auch für die Durchfuhr.
Die beiden wichtigsten Verfahren zur Transit Durchfuhr werden als gemeinsames Versandverfahren (gVV) und als TIR-Verfahren bezeichnet. Beim gVV wird in dem Land, von dem aus das Verfahren gestartet wird, eine Bürgschaft hinterlegt. Kommt die Ware im jeweiligen Bestimmungsland an, dann wird das Verfahren erledigt und die Bürgschaft wieder freigegeben. Zur Zeit ist das gVV in den EU und den EFTA-Staaten möglich und wird zusätzlich auch in der Türkei angewendet.
Für den Warenverkehr im Bereich Transit Durchfuhr mit osteuropäischen Ländern wie Russland oder der Ukraine wird stattdessen das TIR-Verfahren verwendet. Dieses beschränkt sich allerdings auf den Transport auf der Strasse. Welches Verfahren sich für eine Transit-Durchfuhr optimal eignet, welche gesetzlichen Regelungen oder Bestimmungen gelten und was für eine ordnungsgemässe Durchführung erforderlich ist, kann am besten von einer erfahrenen Spedition mit eigener Zollabteilung beurteilt werden.
Obwohl man einzelne Verfahren in Sachen Einfuhr, Ausfuhr oder Transit-Durchfuhr unter Umständen auch in Eigenregie durchführen könnte, empfiehlt sich doch in jedem Fall die Beauftragung einer Spedition, die sich auf diese Themen spezialisiert hat. Nur so lässt sich sicherstellen, dass es im Zuge des Warenverkehrs nicht zu unbeabsichtigten Verstössen gegen geltendes Recht kommt, dass alle Regelungen eingehalten werden und dass die Zollabwicklung so schnell wie möglich erfolgt.